Datenschutz für Linsenkünstler

Angst und Schrecken

"Datenschutz: Fotografie von Menschen wird verboten. DSGVO bedeutet das aus für Hochzeitsfotografen. Street-Fotografie nicht mehr möglich wegen dem Bundesdatenschutzgesetz. Sportfotograf benötigt die Einwilligung von 30.000 Besuchern."

Im Moment vergeht kaum ein Tag in dem im WEB nicht eine neue Meldung zu finden ist, die unter Linsenkünstlern Angst und Schrecken verbreitet. Die Aussagen wirken umso bedrohlicher, weil sie sogar auf seriösen Seiten zu finden sind. Natürlich ist unser Beitrag in keiner Weise als Rechtsberatung anzusehen. Angst und Schrecken sind keine guten Ratgeber und aus diesem Grund wollen wir über das Thema aufklären.

Dazu möchten wir eine der drängendsten Fragen als allererstes beantworten.

Was ändert sich für mich als Hobbyfotograf durch die neue Datenschutzgesetzgebung?

Nichts!

Den Hobbyfotograf, der für rein private Zwecke fotografiert, betrifft die Verordnung nicht (siehe Art. 2, (2), c) DSGVO).

Eine kleine Einführung

Es gibt zahlreiche bereits bestehende Einschränkungen bei der Fotografie von natürlichen Personen und Orten, die sich aus verschiedenen gesetzlichen Einschränkungen ergeben. Wir beschränken uns hier allerdings auf die neue Datenschutzgesetzgebung, die mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG Neu) am 25.05.2018 ihre Wirkung entfaltet.

Bei der DSGVO handelt es sich um eine Verordnung der Kommission, die, im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie, in jedem Mitgliedsland unmittelbar wirksam ist. Eine Verordnung kennt keine nationale Umsetzung in eigenen Gesetzen der Mitgliedsstaaten. Es gilt der Grundsatz "genau so, wie es in der Verordnung steht". Die DSGVO ist hier eine Ausnahme, weil sie Öffnungsklauseln enthält, die die Mitgliedsstaaten in einer eigenen Gesetzgebung ausfüllen können aber nicht müssen.

Gesetze stehen in einer klaren Hierarchie: Europarecht bricht das Recht der Mitgliedsstaaten, Bundesrecht bricht Landesrecht, usw. In der Folge muss jede Ausgestaltung der Datenschutzgesetzgebung der Mitgliedsstaaten vollständig konform zur DSGVO sein. Offensichtliche Abweichungen werden zu einem Strafverfahren der EU führen, strittige Abweichungen durch die zuständigen Gerichte entschieden.

Der Datenschutz ist kein ausschließliches Grundrecht. Er muss gegen die anderen Grundrechte, etwa das Recht auf Meinungsfreiheit, und bereits bestehende Gesetzeswerke, etwa das KUG (Kunsturhebergesetz), abgewogen werden. Hieraus ergeben sich zahlreiche gesetzliche Schranken für die Datenschutzgesetzgebung, durch die sie keine Wirksamkeit entfaltet.

Natürlich werden strittige Anforderungen der DSGVO von den Gerichten geklärt werden. Das ist aber durchaus üblich bei so einem umfangreichen neuen Gesetzeswerk und beileibe nicht alle Anforderungen sind strittig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Urteile den gesamten Wertekanon auf den Kopf stellen.

Was man als Berufs-Linsenkünstler wissen sollte

Der Datenschutz schützt keine Daten sondern Menschen!

Genauer schützt er Menschen vor den Auswirkungen der Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Menschen werden als Betroffene bezeichnet. Eine Leitlinie für den Datenschutz lautet:

Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten, aber der Betroffene kann alles erlauben.

Was grundsätzlich erlaubt ist, regelt ab dem 25.05.2018 die DSGVO und ergänzend dazu das BDSG Neu und die Schranken der bereits bestehenden Gesetzgebung. Die wesentlichen Änderungen zum bereits seit vielen Jahren bestehenden BDSG sind überschaubar. Für Berufs-Linsenkünstler, also alle gewerblichen Fotografen, Berufsfotografen und Künstler,  ist es wichtig zu wissen, dass vor allem der Bußgeld- und Haftungsrahmen erweitert wurde.

Der Anwendungsbereich der neuen Datenschutzgesetzgebung wird durch zwei Prinzipien festgelegt: Dem neu eingeführten Marktortprinzip und dem Prinzip der Unterscheidung zwischen juristischen und natürlichen Personen.

Das Marktortprinzip besagt, dass der europäische Datenschutz nach DSGVO zukünftig für alle Menschen gültig ist, ob nun Bürger eines EU-Landes oder nicht, von denen in der EU personenbezogene Daten erhoben werden. Gleiches gilt für Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben. Der Schutz erstreckt sich ausschließlich auf personenbezogene Daten von natürlichen Personen.

Die wichtigsten Anforderungen für Berufs-Linsenkünstler

Im Zusammenhang mit der Datenschutzgesetzgebung ergeben sich für denjenigen, der Daten erhebt und verarbeitet, der Verantwortliche, verschiedene Anforderungen, wovon die wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind:

- Keine Erhebung oder Verarbeitung ohne rechtmäßige Verarbeitungsgrundlage: Diese Grundlage kann eine Bestimmung der DSGVO (DSGVO, Artikel 6, (1)), ein anderes Grundrecht und ein bereits bestehendes Gesetz, oder ein Vertrag sein. Eine der wichtigsten Grundlagen ist die informierte Einwilligung des Betroffenen.

- Die Verarbeitung ist zweckgebunden: Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden (Art. 5 (2) DSGVO).

- Die Daten müssen gegen Missbrauch geschützt werden: Die Daten müssen von dem Verantwortlichen oder dem Verarbeiter durch organisatorische und technische Maßnahmen hinreichend geschützt werden (Art. 32 DSGVO).

- Werden personenbezogene Daten an Dritte zur Verarbeitung weiter gegeben, ist ein Vertrag notwendig: Wenn der Verantwortliche die Daten zur Verarbeitung an einen Auftragsverarbeiter weiter gibt, ist hierfür ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung notwendig (Art. 28 DSGVO).

- Bewertung der Verarbeitung nach Art und Umfang: Welche Maßnahmen zum Schutz ergriffen werden müssen, hängt wesentlich von der Art und dem Umfang der personenbezogenen Daten ab. Kontaktdaten sind anders zu bewerten als medizinische Daten, eine Millionen Datensätze anders als 10 Datensätze.

- Die Betroffenen haben Rechte: Der Betroffene hat gegenüber dem Verantwortlichen zahlreiche Rechte, etwa das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Übertragung und Widerruf (Kapitel 3 DSGVO).

- Dokumentation: Der gesamte Erhebungs- und Verarbeitungsprozess muss schriftlich im sog. Verfahrensverzeichnis dokumentiert werden.

- Informations- und Meldepflichten: Bei Datenschutzverstößen müssen unter bestimmten Bedingungen die Betroffenen (Art. 34 DSGVO) und die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) von dem Verantwortlichen informiert werden. Ob nun Betroffener oder Verantwortlicher: Zuständig für dich ist nach dem one-stop-shop-Prinzip immer der Datenschutzbeauftragte (Behörde) in dem Bundesland wo sich dein Wohn- (Betroffene) oder Firmensitz (Verantwortliche) befindet.

- Bußgelder: Die Aufsichtsbehörde kann bei Datenschutzverstößen Bußgelder verhängen. Diese Bußgelder sollen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der schwere des Verstoßes, wobei zuvor getroffene Maßnahmen mindernd wirken. Jeder Einzelfall wird geprüft (Art. 83 DSGVO).

- Zivilrechtliche Ansprüche des Betroffenen: Der Verantwortliche haftet für materielle und immaterielle Schäden des Betroffenen. Der tatsächliche Schaden muss von dem Betroffenen nachgewiesen werden (Art. 82 DSGVO).

- Wettbewerbsrecht: Datenschutzverstöße unterliegen nach jetzigem Stand auch weiterhin nicht dem Wettbewerbsrecht.

Fragen und Antworten

Was ändert sich für mich als Hobbyfotograf durch die DSGVO?
Nichts! Den Hobbyfotograf, der für rein private Zwecke fotografiert, betrifft die Verordnung nicht (Art. 2, (2), c) DSGVO).

Ich fotografiere ehrenamtlich für einen Verein oder eine Organisation. Was muss ich tun?
Auch für dich ändert sich so gut wie gar nichts. Die bestehende Gesetzgebung ist weiterhin die Grundlage deiner ehrenamtlichen Tätigkeit. Setze dich mit dem Verein in Verbindung, für den du fotografierst und informiere dich, ob er die Bestimmungen der DSGVO erfüllt.

Ich betreibe gewerbliche Fotografie, bin Berufsfotograf oder Künstler. Muss ich jetzt meine Tätigkeit einstellen?
Nicht wegen der DSGVO! Du unterliegst bereits heute den meisten genannten Pflichten durch das bestehende BDSG. Du solltest bis zum 25.05.2018 folgende Dinge überprüfen und ggf. anpassen:

- Deine Datenschutzerklärung auf der Web-Seite und in sozialen Medien.

- Dein Verarbeitungsverzeichnis erstellen oder anpassen.

- Deine technisch organisatorischen Maßnahmen überprüfen.

- Überprüfen, ob du auf Anfragen von Betroffenen vorbereitet bist.

Ich betreibe gewerbliche Fotografie, bin Berufsfotograf oder Künstler. Was darf ich zukünftig nicht mehr fotografieren?
Es wird sich nicht viel Ändern! Es gelten weiter die gesetzlichen Schranken, wie z.B. das KUG. Letztlich musst du prüfen, ob die Erhebung und Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig ist. In den meisten Fällen ist das wohl durch die Erfüllung eines Vertrages (ebenda (1), b)) oder durch eine rechtliche Verpflichtung (ebenda (1), c)) gegeben sein. In wenigen Fällen brauchst du eine informierte Einwilligung des Betroffenen (ebenda (1), a)). Besonders zu beachten sind Daten einer besonderen Kategorie (Art. 9 DSGVO).

Ich betreibe gewerbliche Fotografie, bin Berufsfotograf oder Künstler. Darf mein Modell die Löschung der Bilder nach DSGVO verlangen?
Wenn die Erhebung der Daten in Form der Bilder rechtmäßig war und der Zweck nicht entfallen ist? Nein! In aller Regel wirst du auf der Basis eines Vertrages mit dem Modell arbeiten. Dieser Vertrag verliert durch die DSGVO nicht seine Gültigkeit. Du solltest allerdings immer deinen Informationspflichten nachkommen und den Zweck der Verarbeitung möglichst genau formulieren.

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2 Gedanken zu „Datenschutz für Linsenkünstler

  1. Hallo zusammen,
    gerade bei unserem letzten Clubabend haben wir das Thema diskutiert und erkannt ,dass eine ausführliche Information unbedingt notwendig ist.
    Da kommt Ihr Artikel genau zur rechten Zeit. Vielen Dank für Ihre Information und Ratschläge zur Situation.
    Ich bin zur Zeit Vorstand des Fotoclubs Dachau und wir haben auch Partnerschaften zu anderen Vereinen im In -und Ausland.

    Nochmals vielen Dank und viel Erfolg bei ihren zukünftigen Projekten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Heiner Buthmann

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